Wenn Sie Ihren Führerschein nach der Prüfung endlich in den Händen halten, schwingt bei der Freude womöglich auch etwas Unbehagen mit. Das liegt daran, dass Sie sich erst noch bewähren müssen, denn den Führerschein haben Sie zunächst nur auf Probe. Autofahren bedeutet große Verantwortung, denn schließlich kann man nicht nur sich selbst, sondern auch andere in Gefahr bringen. Eingeführt wurde die Probezeit im Jahr 1986, nachdem auffallend viele Fahranfänger in Unfälle verwickelt waren.
Seither werden Fahranfänger ganz besonders im Auge behalten, um mehr Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten zu können. Sie müssen sich als Anfänger erst eine gewisse Fahrpraxis aneignen und sollten deshalb während der Probezeit besonders vorsichtig und umsichtig fahren. Die Probezeit gilt demnach als eine Art Bewährungsprobe und ist deshalb äußerst sinnvoll. Falls Sie Ihren Führerschein gerade erst gemacht haben, sollten Sie unbedingt wissen, worauf in der Probezeit besonders zu achten ist. Erst wenn Sie diese kritische Phase gut überstanden haben, haben Sie bewiesen, dass Sie sicher am Verkehr teilnehmen können.
Probezeit wurde auf zwei Jahre festgelegt
Seit 1986 sind die Regeln bezüglich der Probezeit im Straßenverkehrsgesetz festgehalten und wurden in all den Jahren auch kaum verändert. Allenfalls fand eine Verschärfung des Strafmaßes in einigen Punkten statt. Darunter fällt beispielsweise die Festsetzung der 0-Promille-Grenze, die im Jahr 2009 vorgenommen wurde. Grundsätzlich gilt die Probezeit für alle Führerscheinklassen mit Ausnahme der Fahrzeugklassen L und T. Eine Probezeit entfällt auch bei Mofas und Zugmaschinen für die Land- und Forstwirtschaft.
Es gibt für jeden Fahrzeugführer nur einmalig eine Probezeit, auch wenn man später noch einen weiteren Führerschein macht. Hat ein Jugendlicher zum Beispiels mit 16 den Führerschein der Klasse A1 erworben, muss er später beim Autoführerschein keine Probezeit mehr durchlaufen. Die Probezeit umfasst immer einen Zeitraum von exakt zwei Jahren. Selbst wenn Sie in dieser Zeit überhaupt nicht fahren, ist sie nach 24 Monaten vorbei. Eine Verkürzung ist unter keinen Umständen möglich, bei einem groben Verstoß kann jedoch eine Verlängerung auf vier Jahre angeordnet werden. Beim begleiteten Fahren mit 17 muss immer eine Begleitperson dabei sein, ansonsten droht der Entzug des Führerscheins.
Regelverstöße während der Probezeit
Im Jahr 1986 wurde mit der Einführung der Probezeit auch ein Katalog an möglichen Regelverstößen erstellt. Dabei fand eine Unterteilung in A- und B-Delikte statt, wobei erstere die sehr schwerwiegenden umfassen. Grundsätzlich wird für jedes Vergehen eine Strafe von mindestens 40 Euro fällig, außerdem wächst das Konto in Flensburg um mindestens einen Punkt. Am Ende bestimmt die Anzahl der Delikte darüber, ob eine Verlängerung der Probezeit erfolgt, oder ob der Führerschein eingezogen wird.
Beispiele für A-Delikte:
- Körperverletzung
- unterlassene Hilfeleistung
- Nötigung
- Fahren unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten
- fahrlässige Tötung
- Fahren ohne Führerschein
- Fahrerflucht
- falsches Überholen
- Missachten der Vorfahrt
- Gefährdung von Passanten an Fußgängerüberwegen
- Geschwindigkeitsüberschreitung an unübersichtlichen Stellen
- Überfahren der Mittellinie an unübersichtlichen Stellen
- Wenden oder Falschfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
- Fehlende Verkehrssicherung bei einer Panne
- Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h
- Missachtung einer roten Ampelanlage
- fehlender Sicherheitsabstand bei einer Geschwindigkeit über 80 km/h
Beispiele für B-Delikte:
- Falschparken
- Missachtung eines Stoppschilds
- Reifen mit einem Profil von weniger als 1,6 mm
- Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen
- Nutzung des Handys während der Fahrt
- Nichteinhaltung der Termine für TÜV und AU
- ungenügende Sicherung einer Ladung
- Mitnahme von Kindern ohne Kindersitz
- Missbrauch eines Kennzeichens
- Behinderung von Polizei, Notarzt oder Feuerwehr
- Fahren ohne Licht bei erschwerter Sicht
Mögliche Strafen bei Vergehen während der Probezeit
Auch Fahranfänger werden bei Delikten nicht geschont, für sie gilt das gleiche Strafmaß wie für routinierte Fahrzeugführer. Somit hat der offizielle Bußgeldkatalog Gültigkeit, 40 Euro werden aber mindestens fällig. Dazu kommt dann mindestens ein Punkt in Flensburg, und hier gibt es einen gravierenden Unterschied zu Fahrern, welche die Probezeit bereits hinter sich haben. Innerhalb der Probezeit bleiben die Punkte bestehen, sie können also nicht abgebaut werden. Abhängig vom Verstoß kann unter Umständen auch die Teilnahme an einem so genannten Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologische Beratung verlangt werden.
Das Aufbauseminar ist notwendig, wenn entweder ein A-Delikt oder zwei B-Delikte vorliegen. Dieser Kurs dauert neun Stunden und wird von den Fahrschulen angeboten. Es findet eine Analyse der Vergehen statt, so dass man sich in Zukunft richtig verhalten kann. Im Anschluss an den Kurs erfolgt dann noch eine kurze Probefahrt mit Analyse und Bewertung. Waren beim Delikt Alkohol oder Drogen mit im Spiel, muss auch noch ein Psychologe hinzugezogen werden. Gab es nach dem Seminar noch weitere Verstöße, sollte eine verkehrspsychologische Beratung (VPB) erfolgen. Diese dreistündige Beratung bei einem Psychologen ist jedoch nicht verpflichtend, sie wird lediglich empfohlen. Anders sieht es hingegen aus, wenn Ihnen der Führerschein für mindestens sechs Monate abgenommen wurde. In diesem Fall müssen Sie definitiv zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, die eher als MPU bekannt ist.